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No 301

“Verfassungen entziehen bestimmte grundlegende Prinzipien der Mehrheitsentscheidung und bestimmen im Übrigen die Organe der politischen Einheit, ihre Kompetenzen und das Verfahren, in dem politische Entscheidungen gefällt werden. Die Entscheidungen selbst überlassen sie aber der Politik auf der Basis der Wählerpräferenzen. Die europäischen Verträge, die vom EuGH konstitutionalisiert worden sind, beschränken sich aber nicht auf solche Bestimmungen. Sie sind voll von dem, was in den Mitgliedstaaten einfaches Gesetzesrecht wäre. Deswegen sind sie so dick. Man muss sich das so vorstellen, als ob das gesamte Handelsgesetzbuch oder das gesamte Kartellgesetz im Grundgesetz stünden! Damit sind sie aber dem Einfluss der Politik entzogen. […]
Die einzige Einflussmöglichkeit besteht in der Änderung der Verträge, aber die setzt Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten und Ratifizierung durch alle Parlamente oder gar durch Referenden voraus und ist deswegen für solche Zwecke unerreichbar. […]
Wenn die Verträge in der Europäischen Union schon mit der Wirkung von Verfassungen ausgestattet worden sind, dann sollte man sie auch wie Verfassungen ausgestalten. Man müsste alles herausnehmen, was nicht seiner Natur nach Verfassungsrecht ist. Was bliebe dann in den Verträgen? Es blieben: die Ziele der Europäischen Union, ihre Organe, ihre Kompetenzen, das Verfahren der Kompetenzausübung und die Grundrechte-Charta. Alles andere ginge nicht verloren, sondern würde nur auf die Ebene von Gesetzesrecht herabgestuft. Damit können die politischen, von Wahlen abhängigen Organe, also der Rat und das Europäische Parlament, wieder ins Spiel kommen. Wenn ihnen nicht passt, was der Europäische Gerichtshof macht, ändern sie das Gesetz. Das ist völlige demokratische Normalität. […]”

(Dieter Grimm, ehem. Richter am Bundesverfassungsgericht – >>Es wäre nicht hilfreich, die EU zu parlamentarisieren<<, IPG-Journal, 15.3.2017)

Jascha Jaworski

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