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No 310

“[Schulz-Anhänger:] Das ist aber keine Privatisierung?!
[Direktor:] Nein! Sehen Sie, der Bund verkauft lediglich seine Rechte die Autobahn zu betreiben an Private.
[S.:] Private, das klingt aber verdächtig nach Privatisierung, finde ich.
[D.:] Nein, nein, das ist eine Öffentlich-Private-Partnerschaft, ÖPP.
[S.:] So, Moment, Moment! Hat der Bundesrechnungshof nicht darauf hingewiesen, dass Autobahnen, die in ÖPPs betrieben werden 28% teurer sind als andere Autobahnen? […] Da muss ich gleich mal nachsehen, nicht wahr.”
[D.:] Halt, halt, halt, Finger weg! Hahaha.
[S.:] Na, also hören Sie mal, ich werde doch wohl in meinem Unternehmen nach dem Rechten sehen dürfen, nicht wahr?
[D.:] Das ist leider zu spät.
[S.:] Wieso, ich bin doch noch der Eigentümer?!
[D.:] Ja, ja, ja, ja, aber das ist jetzt ein Betriebsgeheimnis.
[S.:] Warum das denn?
[D.:] Oh, wir haben die Gesellschaft gerade in eine AG verwandelt, gucken Sie mal, steht auch da!
Und diese AG, da dürfen Sie leider nicht mehr in die Bücher reinschauen und – auch nicht bei den Tochterfirmen. Sehen Sie, aber welcher Vater will schon unbedingt wissen, was seine Töchter den ganzen Tag über so treiben?”

(Dialog zur “Zentralisierung der Autobahnverwaltung”, Die Anstalt vom 4. April 2017)12

  1. Die Grundgesetzänderungen, die Bundestag und Bundesrat am 1. und 2. Juni beschlossen haben, können ebenso wie die namentlichen Abstimmungen hier abgerufen werden. Tür und Tor für umfangreiche funktionale Privatisierung und die Verdunkelung deren Bedingungen öffnet die Grundgesetzänderung dem privaten Kapital v.a. durch folgende Formulierung, die eine spätere Umwandlung in eine AG ebenso erlaubt, wie eine funktionale Privatisierung, solange sie eben nicht “wesentliche” Teile betrifft: “Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.” []
  2. Siehe auch: Rede von Sahra Wagenknecht zur Grundgesetzänderung []

Jascha Jaworski

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