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Menschenwürde vs. ALG-II-Sanktionsregime – Roland Rosenow zur Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht

Die Hartz-Reform war der größte Sozialabbau in der Geschichte der Bundesrepublik und hat die abhängig Beschäftigten und sozial Benachteiligten auf eindrucksvolle Weise um Rechte beschnitten. Etabliert wurde ein roher Workfare-Ansatz, der gesamtwirtschaftliche Ursachen für Massenarbeitslosigkeit in neoliberal einschlägiger Weise individualisiert und auf Verhaltensdispositionen zurückgeführt hat. Ein Kernstück der Reform war das verschärfte Sanktionsregime, das Menschen bei Nicht-Unterwerfung unter Jobcentervorgaben sogar Wohnung und Heizung streicht. Müntefering: “Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen.”

In Anbetracht explodierender Reichtümer und vorsätzlicher Auskoppelung von Riesenvermögen und Spitzeneinkommen aus der Finanzierung des Gemeinwesens, mutet die Bundesrepublik, schaut man auf diesen Politmix, mittlerweile an wie ein Stück aus Charles Dickens Feder. Ebenezer Scrooge lässt grüßen.

Nachdem das Sozialgericht Gotha zu der Auffassung kam, dass die Streichung des Existenzminimums in Form von ALG-II-Kürzungen verfassungswidrig ist, hatte es das Bundesverfassungsgericht vor einiger Zeit um Prüfung gebeten. In diesem Jahr will das Bundesverfassungsgericht nun über die Beschlussvorlage entscheiden und hatte dazu auch eine Stellungnahme von Tacheles e.V. eingeholt.

Dazu Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht des Caritasverbands, der an der Stellungnahme mitgewirkt hat:

“Ich hab anfangs gesagt, ich mach das, ich schreibe für euch, aber ich kann vorher nicht sagen, was rauskommt. Ja, also es war ein sehr, sehr spannender Prüfprozess, ich war mir überhaupt nicht sicher, ob man so klar zum Ergebnis kommt, dass Sanktionen verfassungswidrig sind, aber in der Tat ist es so, man kommt sehr klar zum Ergebnis, dass sie verfassungswidrig sind. Wenn man es versucht, es auf ‘ne ganz kurze Formel zusammenzubringen, dann kann man vielleicht sagen, im Zentrum steht der Menschenwürdegrundsatz des Grundgesetzes. […] Und das Überraschende, für mich in dieser Deutlichkeit Überraschende ist, dieser Rechtsanspruch auf ein Existenzminimum ist dem Menschenwürdegrundsatz von Anfang an tief eingeschrieben, das ist keineswegs ein neuer Gedanke, sondern, das ist ein uralter Gedanke. […] Man stellt also fest, es ist wirklich Kernbereich unseres Verfassungsverständnisses. Herr Kirchhoff1 [1], Richter am Verfassungsgericht selber, hat dafür diese sehr schöne Formel geprägt: der Anspruch auf Existenzminimum ist, so sagt Kirchhoff, verfassungsrechtlicher Granit […]”
(Roland Rosenow im Interview mit Radio Corax [2], 9.3.2017)
Die ausführliche Stellungnahme, die wichtige Hintergründe und rechtliche Argumente gegen das Sanktionsregime liefert, kann hier abgerufen werden:

“Stellungnahme von Tacheles e.V. an das Bundesverfassungsgericht” [3] (25.2.2017)

Wer sich noch einmal einen Überblick zu den Elementen und Hintergründen der Hartz-Reform verschaffen möchte, die dieses Land nachwievor prägt, und eine Teilprekarisierung der Bevölkerung bedeutete, sei noch einmal auf zwei Beiträge unsererseits verwiesen:

Warum Hartz? [4] (Flyer-Version [5]) (23.8.2013)

„Die Hartz-Reform – Eine Erfolgsgeschichte? Wessen Geschichte und Erfolg für wen?“ [6](Vortragsfolien vom März 2016)

 

  1. Anmerkung JJ: Weiß Gott kein Linker [ [7]]