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No 313

„Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass bestimmte Regelungen des Vertragsstaates im Bereich der Arbeitslosenunterstützung und der Sozialhilfe, unter anderem die Verpflichtung der Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, >>jede zumutbare Beschäftigung<< anzunehmen, was in der Praxis fast als jede Arbeit ausgelegt werden kann, und die Zuweisung von unbezahlten gemeinnützigen Arbeiten an Langzeitarbeitslose, zu Verstößen gegen die Artikel 6 und 7 des Pakts führen können (Art. 6, 7 und 9).
Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass in seinen Arbeitslosenunterstützungssystemen das Recht jedes Einzelnen auf eine frei angenommene Beschäftigung seiner Wahl sowie das Recht auf angemessenes Entgelt berücksichtigt wird.“

(UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – Auszug aus den abschließenden Bemerkungen [1] im Rahmen des Prüfverfahrens zum völkerrechtlich verbindlichen UN-Sozialpakt [2] gegenüber Deutschland, Mai 2011)