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No 356

“Die deutsche Regierung hält die Einsätze für >>erforderlich und angemessen<< um das Assad-Regime von weiteren Verstößen gegen die Chemiewaffenkonvention abzuhalten und ein Signal dahingehend zu setzen, dass ein Einsatz von Chemiewaffen – das Überschreiten der von US-Präsident Obama 2013 gezogenen >>roten Linie<< – nicht folgenlos bleiben dürfe. […]
Die Verletzung einer Völkerrechtsnorm durch einen Staat begründet keinen >>Blankoscheck für unilaterale Zwangsmaßnahmen<< seitens einer >>Koalition der Willingen<<. Vielmehr sieht das Völkerrecht rechtsförmige Mechanismen vor – sei es im Rahmen der Chemiewaffenkonvention, sei es im Rahmen des Völkerstrafrechts – um internationale Konventionen durchzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen sowie Rechtsgutverletzter zur Verantwortung zu ziehen und einen Völkerrechtsbruch zu ahnden. […]
Umso mehr fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass im Falle der alliierten Militärschläge vom 14. April 2018 die Ergebnisse der OPCW-Untersuchungen in Syrien nicht einmal abgewartet wurden. […]
So stellen sich die alliierten Luftangriffe dann im Ergebnis eher als unverhohlene Rückkehr zu einer Form der – völkerrechtlich überwunden geglaubten – bewaffneten Repressalie im >>humanitären Gewand<< dar. […]”1

(Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages – Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britisch-französischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien [1], Deutscher Bundestag, 18.4.2018)

  1. Anm. JJ: Es ist sehr erfreulich, dass der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in Anbetracht der eindeutigen Situation auch eindeutige Worte findet und sich offenbar nicht von der politischen Führung beeinflussen lässt. Auch auf das Konstrukt der >>humanitären Intervention<< ist das Gutachten dabei eingegangen: “Wegen der bestehenden Missbrauchsgefahr ist die Zulässigkeit einer humanitären Intervention bis heute völkerrechtlich ausgesprochen umstritten und erscheint als gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom völkerrechtlichen Gewaltverbot jedenfalls nicht tragfähig. […]
    Wie bereits im Fall der Kosovo-Intervention 1999 lässt sich festhalten, dass völkerrechtswidriges Handeln nicht dadurch >>geheilt<< wird, dass es moralisch legitim ist. Aus der Legitimität staatlichen Handelns erwächst nicht automatisch dessen Legalität. Der Einsatz militärischer Gewalt gegen einen Staat, um die Verletzung einer internationalen Konvention durch diesen Staat zu ahnden, stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 VN-Charta) dar. […]”
    Das Gutachten liest sich wie eine einzige Blamage für die Bundesregierung mit ihrem unerträglichen Maß an Doppelmoral und ihrer >>anything goes<<-Haltung in außenpolitischen Fragen. [ [2]]