Diesen Artikel drucken Diesen Artikel drucken
1

No 398

“Gleichwohl ist hier strikt zu trennen zwischen den menschen- und völkerrechtlichen Aspekten der innerstaatlichen Situation und der Frage nach der Wahl oder Ernennung des Staatsoberhauptes. Letztere Frage liegt nach wie vor in der ausschließlichen Verantwortung innerstaatlicher Akteure, zumindest solange es nicht zu einem völligen Zusammenbruch der Staatlichkeit gekommen ist. Daher gibt es starke Gründe für die Annahme, dass die Anerkennung eines Staatsoberhauptes ad interim vorliegend eine Einmischung in innere Angelegenheiten ist. Somit bleibt die Frage, ob die Einmischung in innere Angelegenheiten im vorliegenden Fall als unzulässige Intervention zu qualifizieren ist, durchaus berechtigt. Grundsätzlich ist die Völkerrechtswissenschaft eher zurückhaltend bei der Anerkennung neuer Regierungen, wenn deren verfassungsmäßige Grundlage innerstaatlich nicht abschließend geklärt ist:
>>[…] Die Anerkennung darf nicht vorzeitig, d.h. sie darf nicht erfolgen, bevor die neue Staatsgewalt sich endgültig durchgesetzt hat. Die vorzeitige Anerkennung für sich allein […] macht die Regierung nicht zur legitimen Regierung. Sie hat insoweit keine völkerrechtliche Wirkung. Andrerseits stellt sie eine Verletzung der legitimen Staatsgewalt dar durch die der Anerkennende sich der völkerrechtlichen Deliktshaftung aussetzt und die überdies unter dem Aspekt der Friedenssicherung erheblichen Bedenken begegnet.<< […]
Für die Drohung mit der Anerkennung des Interimspräsidenten gelten letztlich die gleichen Leitvorstellungen wie für die Anerkennung selbst. So hängt auch die Zulässigkeit der Drohung davon ab, wer zum Zeitpunkt der mit der Drohung in Aussicht gestellten Anerkennung die effektive Staatsgewalt in dem betroffenen Staat ausübt. […]
Die Fragestellung des Auftraggebers nach der Zulässigkeit der Drohung mit einer militärischen Intervention und der Inhaftierung eines noch amtierenden Staatsoberhauptes im Gefangenenlager der Guantanamo Bay Naval Base bezieht sich auf Äußerungen eines Sicherheitsberaters der US-amerikanischen Regierung, die in der Presse zitiert wurden. […]
Die Drohung mit einer militärischen Intervention ist eine Drohung mit Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates. Da die VN gem. Art. 2 (1) ihrer Charta auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Mitgliedstaaten beruhen und eine Militärintervention dem Grundsatz der souveränen Gleichheit widerspricht, ist die Drohung auch mit den Zielen der VN unvereinbar. […]”1

(Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages – Zur Anerkennung ausländischer Staatsoberhäupter, Deutscher Bundestag, 7.2.2019)

  1. Anm. JJ: Die Bundesregierung hat sich einmal mehr zum Hilfssheriff der imperialen Vereinigten Staaten unter dem Revolverhelden Trump gemacht. Sie hat das Völkerrecht opportunistisch beiseite geschoben. Es ist ja nicht das erste Mal, dass der Wissenschaftliche Dienst des BT derartiges festgestellt hat, erinnere etwa hier und hier. Und während der UN-Sonderberichterstatter die – wiederum – völkerrechtswidrigen Sanktionen gegen Venezuela beklagt, die seiner Einschätzung nach dem “Regime Change” dienen und dabei v.a. die humanitäre Situation deutlich verschärfen, denkt der selbsternannte Interimspräsident Guaidó bereits über einen US-Militäreinsatz gegen Venezuela zum Sturz der Regierung Maduro nach. Wild West Außenpolitik und die Bundesregierung mit dabei. Die Bevölkerung Venezuelas, v.a. diejenigen, die von der humanitären Krise so stark betroffen sind, werden zu nicht mehr als dem Spielball geopolitischer Interessen gemacht.
    Dank gebührt Andrej Hunko, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat! []

Jascha Jaworski

Ein Kommentar

Schreibe einen Kommentar zu Bettina Enük Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.