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No 537

“Diese selbstbezogenen Debatten können nicht nur darüber hinwegtäuschen, dass der Krieg in Afghanistan seit dem 11. September 2001 mindestens 172.000 Menschen, darunter 47.000 Zivilisten, das Leben gekostet hat, sondern auch, dass er mit erheblichem rechtlichem Nihilismus einherging. Denn mit der US-Intervention im Jahr 2001 und der konzeptionellen Identifizierung des >>islamistischen Terrorismus<< als das absolute Böse, das es zu vernichten gilt, wurden zentrale rechtliche Unterscheidungen verwischt; etwa die zwischen unilateraler militärischer Vergeltung und Selbstverteidigung, internationaler Strafverfolgung von Terroristen und internationalem bewaffnetem Konflikt, fairem Gerichtsverfahren und willkürlichen Hinrichtungen durch Drohnenangriffe sowie die Unterscheidung zwischen Inhaftierung verurteilter Straftäter und endloser Haft in Folterlagern (z.B. Guantanamo). In diesem kurzen Beitrag werde ich mich nur mit einer dieser Rechtsfragen befassen, nämlich mit den Auswirkungen der US-geführten Intervention in Afghanistan im Jahr 2001 auf den Begriff der Selbstverteidigung.
Mein Hauptargument ist, dass die Neuinterpretation von Art. 51 UN-Charta durch die USA im Zusammenhang mit dem so genannten >>war on terror<< ein Versuch war (und immer noch einer ist), neue Rechtfertigungen für alte Formen des Großmachtinterventionismus einzuführen.”

(Jochen von Bernstorff, Professor für Staatsrecht, Völkerrecht, Verfassungslehre und Menschenrechte – Afghanistan und ‚Great Power Interventionism‘ als Selbstverteidigung, Verfassungsblog, 8.10.2021)

Jascha Jaworski

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