“Völkerstrafgesetzbuch (VStgGB)
§6 Völkermord […]
§7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit […]
§8 Kriegsverbrechen gegen Personen […]
§9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte […]
§10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme […]
§11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung […]
§12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung […]
Strafgesetzbuch (StGB) […]
§130 Volksverhetzung […]
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. […]”1
(Völkerstrafgesetzbuch und Strafgesetzbuch, Gesetze im Internet, Stand: 26.5.2024)
- Anm.: In Anbetracht der Entwicklungen beim Internationalen Strafgerichtshof und beim Internationalen Gerichtshof fragt man sich doch, wie gut es um die Ausführung der Gesetze hierzulande steht, wenn man allein einen Blick in die Social Media Rechtfertigung bis Leugnung der Untaten durch das israelische Militär und die Staatsführung wirft. Tweets wie die von Martin Huber sind da zwar symptomatisch für die Verrücktheit und Unverantwortlichkeit hierzulande, aber noch beinahe die Light-Variante. [↩]