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No 712

“Der designierte Bundeskanzler Friedrich Merz hat laut Medienberichten in einem Telefongespräch am Wahlabend gegenüber dem israelischen Premierminister Netanjahu eine Einladung nach Deutschland in Aussicht gestellt. Für den Fall eines Deutschlandbesuchs, so Merz auf einer Pressekonferenz nach der Wahl, habe er Netanjahu >>Mittel und Wege<< zugesagt, dass >>er Deutschland besuchen kann und auch wieder verlassen kann, ohne dass er in Deutschland festgenommen worden ist.<< Schon vorher hat Merz erklärt, dass er >>alles tun<< werde, um >>eine entsprechende Vollstreckung dieses Spruchs des Internationalen Strafgerichtshofs abzuwenden.<< Sollte diese Einladung tatsächlich erfolgen, so würde die neue Bundesregierung damit jedoch in einen Konflikt mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) geraten und außerdem einen innerstaatlichen Gewaltenteilungskonflikt hervorrufen. […]
Würde der israelische Premierminister Netanjahu tatsächlich Deutschland besuchen, würde dies nicht nur einen – ganz und gar unnötigen – Konflikt mit dem IStGH heraufbeschwören, sondern auch die innerstaatliche Gewaltenteilung in Frage stellen. Denn um eine Festnahme von Netanjahu zu verhindern, müsste die Exekutive – auf Bundes- wie Landesebene – massiv in das oben beschriebene Festnahme- und Überstellungsverfahren und damit in die Unabhängigkeit der Judikative eingreifen. Dabei wäre insbesondere eine politisch veranlasste Weisung an den zuständigen Generalstaatsanwalt (§ 147 GVG), einen IStGH–Haftbefehl nicht zu vollstrecken, rechtswidrig; auch die Nicht-Bewilligung einer zulässigen Überstellung an den IStGH wäre zumindest völkerrechtswidrig (ganz abgesehen davon, dass sie die Überstellungshaft bzw. vorläufige Festnahme ja nicht berühren würde). Allgemeinpolitische Interessen können zwar gegenüber dem IStGH in einem Konsultationsverfahren geltend gemacht werden (Art. 97 IStGH-Statut), sie rechtfertigen aber nicht die fehlende Befolgung von IStGH-Ersuchen, insbesondere zur Überstellung von Tatverdächtigen. Und schließlich ist zu beachten, dass die Verweigerung der Vollstreckung eines IStGH-Haftbefehls in der Sache eine Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB) darstellt […]”

(Kai Amboss, Professor für Straf- und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht – Rechtsbruch mit Ansage, Verfassungsblog, 25.2.2025)

Jascha Jaworski

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