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No 181

Artikel 5
Nie­mand darf der Folter oder grausamer, unmen­schlicher oder erniedri­gen­der Behand­lung oder Strafe unterwor­fen werden.
[…]
Artikel 9
Nie­mand darf willkür­lich festgenom­men, in Haft gehal­ten oder des Lan­des ver­wiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Fest­stel­lung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobe­nen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gle­ich­heit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unab­hängi­gen und unpartei­is­chen Gericht.
[…]
Artikel 20
(1) Alle Men­schen haben das Recht, sich friedlich zu ver­sam­meln und zu Vere­ini­gun­gen zusammenzuschließen.
[…]
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Beruf­swahl, auf gerechte und befriedi­gende Arbeits­be­din­gungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
[…]”

(Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 10. Dezember 1948)

Jascha Jaworski

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