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No 204

“Nun gut, erwidern die Schiffbrüchigen: Es eilt ein wenig. Jemand sagte uns, die Rettung von Menschen in Todesnot sei eine internationale Pflicht. Jemand sagte: Wer seine Schnellboote abzieht, obwohl er damit billigend in Kauf nimmt, dass wir und unseresgleichen elendig sterben, der verletzt eine Rechtspflicht aus gefahrbegründendem Tun. Vielleicht sogar aus der Unterzeichnung all jener Abkommen und Verpflichtungen, die Ihr dahingekritzelt habt in der Erwartung, dass sie Euch nichts kosten. Was halten Sie von Art. 2 Abs. 1, 3, 14 und 25 der Charta der Menschenrechte?
Erstens, lächelt der Strafrechtsprofessor, entspringen aus der Charta keine subjektiven Ansprüche. Zweitens habe ich schon 1983 in Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht geschrieben, dass die Unterlassungsdogmatik neu überdacht werden müsse. Drittens würde, falls Sie Recht haben, lieber Freund, keinesfalls ich, sondern allenfalls die eine oder andere europäische Regierung sich des Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben. Ich aber, Ordinarius Supremus, werde den Teufel tun und mich in Einsätze von Kriegsschiffen gegen Flüchtlingsboote einmischen. Dafür werde ich nun wirklich nicht bezahlt.”

(Thomas Fischer, vorsitzender Richter im zweiten Strafsenat des Bundesgerichthofes – “Deutschland wird auch im Mittelmeer verteidigt”, ZeitOnline, 19.5.2015)

Jascha Jaworski

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